Allgemeine Geschäftsbedingungen der SDVC MEDIEN GMBH
in Anlehnung an die Empfehlungen des AGD
(Allianz deutscher Designer e.V.)

Die nach­fol­gen­den AGB gel­ten für alle der SDVC MEDIEN GMBH – im wei­te­ren auch kurz SDVC genannt – erteil­ten Auf­trä­ge. Sie gel­ten als ver­ein­bart, wenn ihnen nicht umge­hend wider­spro­chen wird.

  1. Urhe­ber­recht und Nutzungsrechte
    1. Jeder an SDVC erteil­te Auf­trag ist ein Urhe­ber­werk­ver­trag, der auf die Ein­räu­mung von Nut­zungs­rech­ten an den Werk­leis­tun­gen gerich­tet ist.
    2. Alle Ent­wür­fe und Rein­zeich­nun­gen unter­lie­gen dem Urhe­ber­rechts­ge­setz. Die Bestim­mun­gen des Urhe­ber­rechts­ge­set­zes gel­ten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erfor­der­li­che Schöp­fungs­hö­he nicht erreicht ist.
    3. Die Ent­wür­fe und Rein­zeich­nun­gen dür­fen ohne aus­drück­li­che Ein­wil­li­gung durch SDVC weder im Ori­gi­nal noch bei der Repro­duk­ti­on ver­än­dert wer­den. Jede Nach­ah­mung ist unzu­läs­sig. Ein Ver­stoß gegen die­se Bestim­mung berech­tigt SDVC, eine Ver­trags­stra­fe in Höhe der dop­pel­ten ver­ein­bar­ten Ver­gü­tung zu verlangen.
    4. Die SDVC MEDIEN GmbH über­trägt dem Auf­trag­ge­ber die für den jewei­li­gen Zweck erfor­der­li­chen Nut­zungs­rech­te. Soweit nicht ande­res ver­ein­bart ist, wird jeweils nur das ein­fa­che Nut­zungs­recht über­tra­gen. Eine Wei­ter­ga­be der Nut­zungs­rech­te an Drit­te bedarf der schrift­li­chen Ver­ein­ba­rung. Die Nut­zungs­rech­te gehen erst nach voll­stän­di­ger Bezah­lung der Ver­gü­tung über.
    5. Die SDVC MEDIEN GmbH hat das Recht, auf den Ver­viel­fäl­ti­gungs­stü­cken als Urhe­ber genannt zu wer­den. Eine Ver­let­zung des Rechts auf Namens­nen­nung berech­tigt SDVC zum Scha­dens­er­satz. Ohne Nach­weis eines höhe­ren Scha­dens beträgt der Scha­den­er­satz 50% der ver­ein­bar­ten Ver­gü­tung. Das Recht, einen höhe­ren Scha­den bei Nach­weis gel­tend zu machen bleibt unberührt.
    6. Vor­schlä­ge des Auf­trag­ge­bers oder sei­ne sons­ti­ge Mit­ar­beit haben kei­nen Ein­fluß auf die Höhe der Ver­gü­tung. Sie begrün­den kein Miturheberrecht.
  2. Ver­gü­tung
    1. Ent­wür­fe und Rein­zeich­nun­gen bil­den zusam­men mit der Ein­räu­mung von Nut­zungs­rech­ten eine ein­heit­li­che Leis­tung. Die Ver­gü­tung erfolgt auf der Grund­la­ge der Ver­ein­ba­rung zwi­schen Auf­trag­ge­ber und der SDVC MEDIEN GmbH. Die Ver­gü­tun­gen sind Net­to­be­trä­ge, die zuzüg­lich der gesetz­li­chen Mehr­wert­steu­er zu zah­len sind.
    2. Wer­den kei­ne Nut­zungs­rech­te ein­ge­räumt und nur Ent­wür­fe und/oder Rein­zeich­nun­gen gelie­fert, ent­fällt die Ver­gü­tung für die Nutzung.
    3. Wer­den die Ent­wür­fe spä­ter, oder in grö­ße­rem Umfang als ursprüng­lich vor­ge­se­hen, genutzt, so ist SDVC berech­tigt, die Ver­gü­tung für die Nut­zung nach­träg­lich in Rech­nung zu stel­len bzw. die Dif­fe­renz zwi­schen der höhe­ren Ver­gü­tung für die Nut­zung und der ursprüng­lich gezahl­ten zu verlangen.
    4. SDVC MEDIEN GmbH für den Auf­trag­ge­ber erbringt, sind kos­ten­pflich­tig, sofern nicht aus­drück­lich etwas ande­res ver­ein­bart ist.
  3. Fäl­lig­keit der Vergütung
    1. Die Ver­gü­tung ist bei Ablie­fe­rung des Wer­kes fäl­lig. Sie ist ohne Abzug zahl­bar. Wer­den die bestell­ten Arbei­ten in Tei­len abge­nom­men, so ist eine ent­spre­chen­de Teil­ver­gü­tung jeweils bei Abnah­me des Tei­les fäl­lig. Erstreckt sich ein Auf­trag über län­ge­re Zeit oder erfor­dert er von SDVC hohe finan­zi­el­le Vor­leis­tun­gen, so sind ange­mes­se­ne Abschlags­zah­lun­gen zu leis­ten, und zwar 1/3 der Gesamt­ver­gü­tung bei Auf­trags­er­tei­lung, 1/3 nach Fer­tig­stel­lung von 50% der Arbei­ten, 1/3 nach Ablieferung.
    2. Bei Zah­lungs­ver­zug kann SDVC Ver­zugs­zin­sen in Höhe von 4% über dem jewei­li­gen Dis­kont­satz der Deut­schen Bun­des­bank ver­lan­gen. Die Gel­tend­ma­chung eines nach­ge­wie­se­nen höhe­ren Scha­dens bleibt davon unberührt.
  4. Son­der­leis­tun­gen Neben- u. Reisekosten
    1. Son­der­leis­tun­gen wie die Umar­bei­tung oder Ände­rung von Rein­zeich­nun­gen, Manu­skript­stu­di­um, Druck­über­wa­chung, pro­jekt­er­gän­zen­de Recher­chen oder sons­ti­ge Zusatz­leis­tun­gen wer­den nach dem Zeit­auf­wand berechnet.
    2. Die SDVC MEDIEN GmbH ist berech­tigt, die zu Auf­trags­er­fül­lung not­wen­di­gen Fremd­leis­tun­gen im Namen und für Rech­nung des Auf­trag­ge­bers zu bestel­len. Der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet sich, SDVCent­spre­chen­de Voll­macht zu ertei­len. Jedoch wer­den Fremd­leis­tun­gen nie ohne Vor­ab­stim­mung mit dem Auf­trag­ge­ber und nach Frei­ga­be durch ihn angesetzt.
    3. Soweit im Ein­zel­fall Ver­trä­ge über Fremd­leis­tun­gen im Namen und für Rech­nung der SDVC abge­schlos­sen wer­den, ver­pflich­tet sich der Auf­trag­ge­ber, die SDVC MEDIEN GmbH im Innen­ver­hält­nis von sämt­li­chen Ver­bind­lich­kei­ten frei­zu­stel­len, die sich aus dem Ver­trags­ab­schluß erge­ben. Dazu gehört ins­be­son­de­re die Über­nah­me der Kos­ten. Fremd­leis­tun­gen erfol­gen immer in Abspra­che mit dem Auf­trag­ge­ber, sie­he 4.2.
    4. Aus­la­gen für tech­ni­sche Neben­kos­ten, ins­be­son­de­re für spe­zi­el­le Mate­ria­li­en, für die Anfer­ti­gung von Model­len, Fotos, Zwi­schen­auf­nah­men, Repro­duk­tio­nen, Satz und Druck etc. sind vom Auf­trag­ge­ber zu ersetzen.
    5. Rei­se­kos­ten und Spe­sen für Rei­sen, die im Zusam­men­hang mit dem Auf­trag zu unter­neh­men und mit dem Auf­trag­ge­ber abge­spro­chen sind, sind vom Auf­trag­ge­ber zu erstatten.
  5. Eigen­tums­vor­be­halt
    1. An Ent­wür­fen und Rein­zeich­nun­gen wer­den nur Nut­zungs­rech­te ein­ge­räumt, nicht jedoch Eigen­tums­rech­te übertragen.
    2. Die Ori­gi­na­le sind daher nach ange­mes­se­ner Frist unbe­schä­digt zurück­zu­ge­ben, falls nicht aus­drück­lich etwas ande­res ver­ein­bart wur­de. Bei Beschä­di­gung oder Ver­lust hat der Auf­tragg­ge­ber die Kos­ten zu ersetz­ten, die zur Wie­der­her­stel­lung der Ori­gi­na­le not­wen­dig sind. Die Gel­tend­ma­chung eins wei­ter­ge­hen­den Scha­dens bleibt unberührt.
    3. Die Ver­sen­dung der Arbei­ten und von Vor­la­gen erfolgt auf Gefahr und für Rech­nung des Auftraggebers.
    4. Die SDVC MEDIEN GmbH ist nicht ver­pflich­tet, Datei­en oder Lay­outs, die im/per Com­pu­ter erstellt wur­den, an den Auf­trag­ge­ber her­aus­zu­ge­ben. Wünscht der Auf­trag­ge­ber die Her­aus­ga­be von Com­pu­ter­da­ten, so ist dies geson­dert zu ver­ein­ba­ren und zu ver­gü­ten. Hat SDVC dem Auf­trag­ge­ber Com­pu­ter­da­tei­en zu Ver­fü­gung gestellt, dür­fen die­se nur mit vor­he­ri­ger Zustim­mung durch SDVC geän­dert werden.
  6. Kor­rek­tur, Pro­duk­ti­ons­über­wa­chung und Belegmuster
    1. Eine exter­ne Pro­duk­ti­ons­über­wa­chung (z.b. beim Druck oder bei Bild-/Film­auf­nah­men) durch SDVC erfolgt nur auf­grund beson­de­rer Ver­ein­ba­rung. Bei Über­nah­me der Pro­duk­ti­ons­über­wa­chung ist die SDVC MEDIEN GmbH berech­tigt, nach eige­nem Ermes­sen die not­wen­di­gen Ent­schei­dun­gen zu tref­fen und ent­spre­chen­de Anwei­sun­gen zu geben. Sie haf­tet für Feh­ler nur bei eige­nem Ver­schul­den und nur für Vor­satz und gro­ber Fahrlässigkeit.
    2. Von allen ver­viel­fäl­tig­ten Arbei­ten über­läßt der Auf­trag­ge­ber der SDVC MEDIEN GmbH auf Anfor­de­rung unent­gelt­lich Mus­ter. SDVC ist berech­tigt, die­se Mus­ter zum Zwe­cke der Eigen­wer­bung zu ver­wen­den. Es sei denn, das bestimm­te Arbei­ten einer der SDVC bekann­ten Geheim­hal­tungs­pflicht unterliegen.
  7. Haf­tung
    1. Die SDVC MEDIEN GmbH ver­pflich­tet sich, den Auf­trag mit größt­mög­li­cher Sorg­falt aus­zu­füh­ren, ins­be­son­de­re auch ihr über­las­se­ne Vor­la­gen, Fil­me, Dis­plays, Lay­outs etc. sorg­fäl­tig zu behan­deln. SDVC haf­tet für ent­stan­de­ne Schä­den nur bei Vor­satz und gro­ber Fahr­läs­sig­keit. Ein über den Mate­ri­al­wert hin­aus­ge­hen­der Scha­den­er­satz ist ausgeschlossen.
    2. Die SDVC MEDIEN GmbH ver­pflich­tet sich, ihre Erfül­lungs­ge­hil­fen sorg­fäl­tig aus­zu­su­chen und anzu­lei­ten. Dar­über­hin­aus haf­tet sie für ihre Erfül­lungs­ge­hil­fen nicht.
    3. Sofern SDVC not­wen­di­ge Fremd­leis­tun­gen in Auf­trag gibt, sind die jewei­li­gen Auf­trag­neh­mer kei­ne Erfül­lungs­ge­hil­fen. Die SDVC MEDIEN GmbH haf­tet nur für eige­nes Ver­schul­den und nur für Vor­satz und gro­be Fahrlässigkeit.
    4. Mit der Genehmigung/Freigabe von Ent­wür­fen, Rein­aus­füh­run­gen, Rein­zeich­nun­gen und sons­ti­gen Pro­duk­tio­nen durch den Auf­trag­ge­ber über­nimmt die­ser die Ver­ant­wor­tung für die Rich­tig­keit von Text und Bild.
    5. Für die vom Auf­trag­ge­ber frei­ge­ge­be­nen Ent­wür­fe, Tex­te, Rein­aus­füh­run­gen, Rein­zeich­nun­gen und sons­ti­gen Pro­duk­tio­nen ent­fällt jede Haf­tung der SDVC MEDIEN GmbH.
    6. Für die wett­be­werbs- und waren­zei­chen­recht­li­che Zuläs­sig­keit und Ein­tra­gungs­fä­hig­keit der Arbei­ten haf­tet die SDVC MEDIEN GmbH nicht. Dies gilt auch für vom Kun­den zur wei­te­ren Ver­ar­bei­tung über­ge­be­ne Werke/Materialien – hier­für trägt allein der Übergebende/Auftraggeber die Haftung.
    7. Bean­stan­dun­gen gleich wel­cher Art sind inner­halb von 14 Tagen nach Ablie­fe­rung des Werks schrift­lich bei der SDVC MEDIEN GmbH gel­tend zu machen. Danach gilt das Werk als man­gel­frei angenommen.
  8. Gestal­tungs­frei­heit und Vorlagen 
    1. Im Rah­men des Auf­trags besteht Gestal­tungs­frei­heit. Rekla­ma­tio­nen hin­sicht­lich der künst­le­ri­schen Gestal­tung sind aus­ge­schlos­sen. Wünscht der Auf­trag­ge­ber wäh­rend oder nach der Pro­duk­ti­on Ände­run­gen, so hat er die Mehr­kos­ten zu tra­gen – sofern sich SDVC an zuvor abge­spro­che­ne Vor­ga­ben gehal­ten hat und der Ent­wurf dem­nach der eigent­li­chen “Idee” das Auf­trag­ge­bers ent­spricht. Die SDVC MEDIEN GmbH behält den Ver­gü­tungs­an­spruch für bereits begon­ne­ne Arbeiten.
    2. Ver­zö­gert sich die Durch­füh­rung des Auf­trags aus Grün­den, die der Auf­trag­ge­ber zu ver­tre­ten hat, so kann die SDVC MEDIEN GmbH eine ange­mes­se­ne Erhö­hung der Ver­gü­tung ver­lan­gen. Bei Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit kann sie auch Scha­den­er­satz­an­sprü­che gel­tend machen. Die Gel­tend­ma­chung eines wei­ter­ge­hen­den Ver­zugs­scha­dens bleibt davon unberührt.
    3. Der Auf­trag­ge­ber ver­si­chert, daß er zur Ver­wen­dung aller der SDVC MEDIEN GmbH über­ge­be­nen Vor­la­gen berech­tigt ist. Soll­te er ent­ge­gen die­ser Ver­si­che­rung nicht zur Ver­wen­dung berech­tigt sein, stellt der Auf­trag­ge­ber die SDVC MEDIEN GmbH von allen Ersatz­an­sprü­chen frei.
  9. Schluß­be­stim­mun­gen
    1. Erfül­lungs­ort ist 83064 Raubling.
    2. Die Unwirk­sam­keit einer der vor­ste­hen­den Bedin­gun­gen berührt die Gel­tung der übri­gen Bestim­mun­gen nicht.